Stalter Technische Federn GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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§ 1 Allgemeines
Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit, soweit wir nicht im Einzelfall abweichende schriftliche Vereinbarungen ausdrücklich zustimmen. Die Bedingungen gelten im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen auch für künftige Verträge auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Im Falle sich widerstreitender Klauseln gilt die entsprechende gesetzliche Bestimmung, es sei denn bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmung ergibt sich für die Vertragsdurchführung ein wirtschaftliches Ergebnis, welches von dem sich bei Anwendung unserer Bedingung ergebenden wirtschaftlichen Ergebnis soweit abweicht, dass nicht angenommen werden kann, dass wir den Vertrag auch dann noch abgeschlossen hätten.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Bestellungen von Kunden sind bindende Angebote. Diese werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise und Preisangaben verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Umsatzsteuer, Porto und Versicherung. Sämtliche Rechnungen sind nach Lieferung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sofern
nichts anderes vereinbart ist, gewähren wir bei Zahlungseingang innerhalb 10 Tagen 2% Skonto.
Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt hinsichtlich unserer Forderung, als abstrakten Verzugsschaden Verzugszinsen in
Höhe eines Kontokorrentkredites, den die Bank uns berechnen würde, mindestens aber 6% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank, geltend zu machen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Dem Vertragspartner bleibt
es unbenommen nachzuweisen, dass ein entsprechender Verzugsschaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Andererseits sind wir berechtigt einen tatsächlich höheren Verzugsschaden als den vorstehend pauschalierten Schadensbetrag
geltend zu machen.
Bei Zahlungsverzug können wir dem Kunden nach schriftlicher Mitteilung die Erfüllung unserer Verpflichtungen versagen.
Wechsel werden generell nicht angenommen.
Tritt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen zu verweigern, sämtliche Warenkredite zu kündigen und vom Kunden die sofortige Begleichung aller noch offenen
Forderungen zu verlangen.
Bei Verweigerung des Kunden oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte
Ware geliefert, so ist der Vertragspartner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten.
Wenn für Sonderanfertigungen ein Werkzeugkostenanteil berechnet wird, ist dieser zahlbar rein netto ohne Abzug bei
Lieferung der Erst-/ Ausfallmuster. Von uns entworfene und angefertigte, mit Kostenanteil berechnete Werkzeuge bleiben in unserem Besitz. Die Aufbewahrungsfrist solcher Werkzeuge endet zwei Jahre nach Ausführung des letzten Auftrages.
Danach fordern wir unseren Kunden auf, sich innerhalb von sechs Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet, wenn innerhalb der Frist keine Äußerung erfolgt.
§ 4 Rahmenverträge und Preisanpassungen
Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unvorhergesehene Erhöhungen von Materialpreisen, Lohnkosten, Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir auch bei einer ausdrücklichen Preisvereinbarung berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende
Preisanpassung vorzunehmen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Vertragspartner ein Kündigungsrecht.
Nimmt der Kunde weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis
angemessen zu erhöhen.
Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nicht anders vereinbart, verbindliche Mengen mindestens zwei Wochen vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf
oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Kunden verursacht sind, gehen zu seinen Lasten. Dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
§ 5 Lieferung
Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, „ab Werk” Hockenheim. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss und nach vollständiger Klärung aller Einzelheiten der gewünschten Ausführung. Hierzu ist im Besonderen die rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen Genehmigungen, Unterlagen und Freigaben Voraussetzung. Sie verlängert sich im Fall von höherer Gewalt und Arbeitskämpfen die einer Fertigstellung und Ablieferung des Liefergegenstandes entgegenstehen, um denjenigen Zeitraum, indem aufgrund der höheren Gewalt und des Arbeitskampfes eine Lieferung nicht möglich oder zumutbar ist. Dies gilt auch in Fällen unvorhersehbarer Ereignisse, die auf den Betrieb unseres Vorlieferanten einwirken und weder von ihm noch von uns zu vertreten sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung unser Werk verlassen hat, oder die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns erfolgt ist. Im Fall der Holschuld ist versandbereit gemeldete Ware vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern. Im Fall einer vereinbarten Schickschuld ist § 447BGB maßgebend. Das Transportmittel und den Transportweg bestimmen wir nach billigem Ermessen. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der Gesamtauftragsmenge sind, ohne besondere Mitteilung, zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 6 Mängelgewährleistung
Eine Mängelrüge muss spätestens eine Woche nach Erhalt der Ware bei uns schriftlich eingegangen sein. Unterbleibt die entsprechende Anzeige des Mangels, die bei einer pflichtgemäßen Untersuchung erkennbar waren, so verliert der Vertragspartner seine Gewährleistungsrechte.
Sind Mängel trotz einer pflichtgemäßen Untersuchung für den Vertragspartner bei Lieferung der Ware nicht erkennbar, so muss der Vertragspartner den Mangel unverzüglich dann schriftlich anzeigen, wenn er nach objektiver nachträglicher Erkennbarkeit,
wahrnehmbar wird. Im Falle nicht rechtzeitig angezeigter Mängel geht der Vertragspartner seiner Gewährleistungsrechten verlustig.
Liegt unstreitig ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir zunächst nach unserer
Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzteillieferung berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Vertragspartner das Recht zu, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen.
Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung
und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher
vorheriger Zusicherung.
Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer
ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
Verschleiß oder Abnutzung im gewöhnlichen Umfang, unsachgemäße Behandlung oder eigenmächtige
Nacharbeitung unserer Waren auch durch Dritte nach der Auslieferung durch uns, schließen Gewährleisungs- oder Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen uns aus.
Hinsichtlich der Verjährung der Gewährleistungsrechte gelten die gesetzlichen
Regelungen.
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
§ 7 Sonstige Ansprüche und Haftungsbeschränkungen
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt sind sonstige verschuldensunabhängige und verschuldensabhängige Ansprüche des Vertragspartners gegen uns ausgeschlossen. In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund
vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schaden- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur soweit unserem gesetzlichen Vertreter, unseren leitenden Angestellten, Arbeitnehmern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz,
grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit zur Last fällt. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit (jegliche Fahrlässigkeit, die nicht als grobe Fahrlässigkeit einzustufen ist) dieser Personen haften wir nur dann,
wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen ist entsprechend
der vorstehenden Ausführungen ebenfalls beschränkt.
Unberührt bleibt die verschuldungsunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Sofern der Vertragspartner von dritten Personen aufgrund sich aus dem Produkthaftungsgesetz
ergebender Ansprüche in Anspruch genommen wird, besteht keinerlei Rückgriffsanspruch des Vertragspartners im Innenverhältnis gegen uns. Dies gilt nicht, wenn der der Haftung zugrunde liegende Fehler von uns vorsätzlich grob fahrlässig
oder durch Verstoß gegen eine wesentliche Vertragsverpflichtung verursacht wurde.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Zur Vermeidung einer Übersicherung verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Vertragspartners nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.
Der Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferte Ware
im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist ihm aber nicht gestattet. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Ware zu sichern. Der Vertragspartner
tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen und Rechte aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in Höhe des zwischen uns vereinbarten Fakturaendbetrages einschließlich der Mehrwertsteuer sicherungshalber ab. Wir nehmen diese
Abtretung an. Mit einer Weiterveräußerung sind wir nur einverstanden, wenn aufgrund der vorstehenden Abtrittserklärung ein wirksamer Forderungsübergang stattfinden kann.
Zur Einziehung einer an uns abgetretenen Forderung ist der Käufer im eigenen Namen ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung gegenüber Dritten einzuziehen ruht, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt, nicht in Verzug ist, nicht in Vermögensverfall gerät oder insbesondere kein gerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird oder zu besorgen ist.
Kommt der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nach,
können wir vom Käufer verlangen jederzeit uns über den Verbleib der unseren Eigentumsvorbehaltsrechten unterliegenden Waren zu unterrichten, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner schriftlich bekannt zu geben und alle zum Einzug
erforderlichen Angaben zu machen. Dazugehörige Unterlagen sind uns auszuhändigen und den Schuldnern diese Abtretung mitzuteilen.
Eine Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets in unserem Namen
vorgenommen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, vermischt oder vermengt, so erwerben wir ein Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Wertes unserer Lieferung im Verhältnis zum Wert der anderen
verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum
für uns.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des
Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit erfolglosen Ablauf einer dem Partner gesetzten, angemessenen Frist, sowie dann, wenn der Käufer in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt, ein gerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren
gegen ihn beantragt wird oder er seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet, können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte die sofortige Herausgabe unseres Eigentums oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des
Käufers verlangen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für sämtliche Verbindungen aus diesem Vertrag, insbesondere für die Zahlung des Kaufpreises, sowie Gerichtsstand ist Schwetzingen, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Käufers zu erheben.
Mit ausländischen Käufern ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart.
Es gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts CISG ist jedoch ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn diese inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im Übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge
des Vertrags eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.